Satzung

Satzung

Vereinssatzung des Freigeist-Akademie e. V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet »Freigeist-Akademie«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz »e. V.«
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung junger Menschen und der
Völkerverständigung.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) Die Planung und Übernahme der Trägerschaft für geisteswissenschaftliche Akademien in
Deutschland oder im europäischen Ausland für Oberstufenschüler und Schulabsolventen.
(b) Die Planung und Durchführung weiterer Bildungsangebote, etwa Studien- und Sprachauf-
enthalte ausländischer Oberstufenschüler und Schulabsolventen in Deutschland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-
dererhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf Antrag über die Online-Plattform des Vereins, das ›In-
tranet‹, jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die
gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der
Vorstand.
Seite 1 von 3(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied frei wählbar. Folgende Beiträge stehen
zur Auswahl: (a) kein Beitrag, (b) 50€ oder (c) Beitrag in selbst bestimmter Höhe.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
(a) die Führung der laufenden Geschäfte,
(b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
(d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
(e) die Buchführung,
(f ) die Erstellung des Jahresberichts,
(g) die Vorbereitung und
(h) die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Sofern die Vereinsmittel es zulassen, kann jedem Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit
eine Vergütung ausgezahlt werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
(b) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordent-
liche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung er-
folgt durch Einladung des Vorstands über die Online-Plattform des Vereins ‚›Intranet‹ sowie per
E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung
sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
Seite 2 von 3(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit
von 4/5 beschlossen werden.
(4) Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüssen werden durch den Schrift-
führer protokolliert.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der
Vereinsinteressen erforderlich erscheint. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mit-
gliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.


Stand September 2017.
In kraft gesetzt durch den Mehrheitsbeschluß der ordentliche Mitgliederversammlung am 29.September 2017